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StVONorm
AVG §76 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Naderer, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Holler, über die Beschwerde des AB in W, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung - im selbständigen Wirkungsbereiche des Landes - vom 22. Juni 1964, Zl. M. Abt. 70-IX/G 21/64/Str., betreffend Barauslagenersatz nach der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Kaniak, Dr. Naderer, Dr. Schmid und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Holler, über die Beschwerde des Ausschussbericht in W, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung - im selbständigen Wirkungsbereiche des Landes - vom 22. Juni 1964, Zl. M. Abt. 70-IX/G 21/64/Str., betreffend Barauslagenersatz nach der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Jänner 1964 verpflichtet, die Kosten des am 1. August 1963 bei der Feststellung des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers verbrauchten Alkoteströhrchens in der Höhe von S 10,-- ersetzen und den Beschwerdeführer beauftragt, diesen Betrag mittels beiliegenden Erlagscheines binnen 14 Tagen einzuzahlen. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 1. August 1963 zwecks Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung nach Lenken eines Kraftfahrzeuges zur amtsärztlichen Untersuchung dem Wachzimmer Liesing überstellt worden sei. Er habe zwar den Alkotest abgelehnt, jedoch sei ein Alkoteströhrchen verbraucht worden. Die felgende amtsärztliche Untersuchung habe eine mittelstarke Alkoholisierung ergeben, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 9 StVO 1960 die hiefür aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 10,-- zu ersetzen habe.Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Jänner 1964 verpflichtet, die Kosten des am 1. August 1963 bei der Feststellung des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers verbrauchten Alkoteströhrchens in der Höhe von S 10,-- ersetzen und den Beschwerdeführer beauftragt, diesen Betrag mittels beiliegenden Erlagscheines binnen 14 Tagen einzuzahlen. In der Bescheidbegründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 1. August 1963 zwecks Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung nach Lenken eines Kraftfahrzeuges zur amtsärztlichen Untersuchung dem Wachzimmer Liesing überstellt worden sei. Er habe zwar den Alkotest abgelehnt, jedoch sei ein Alkoteströhrchen verbraucht worden. Die felgende amtsärztliche Untersuchung habe eine mittelstarke Alkoholisierung ergeben, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5, Absatz 9, StVO 1960 die hiefür aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 10,-- zu ersetzen habe.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Ergänzung bestätigt, daß die Vorschreibung der Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG zu erfolgen habe. Gemäß dieser Gesetzesstelle sei dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen, sofern diese nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden seien. Daß die Kosten des Alkotestes als Barauslagen im Sinne des § 76 AVG anzusehen seien, sei offenkundig. Daß ein Alkoteströhrchen verbraucht worden sei, ergebe sich aus der Wachemeldung.Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Ergänzung bestätigt, daß die Vorschreibung der Barauslagen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG zu erfolgen habe. Gemäß dieser Gesetzesstelle sei dem Bestraften der Ersatz der Barauslagen aufzuerlegen, sofern diese nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden seien. Daß die Kosten des Alkotestes als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG anzusehen seien, sei offenkundig. Daß ein Alkoteströhrchen verbraucht worden sei, ergebe sich aus der Wachemeldung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit darin, daß die belangte Behörde selbst festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe die Vornahme eines Alkotestes verweigert. Wenn dies der Fall gewesen sei, dann könne doch auch ein Alkoteströhrchen nicht verbraucht worden sein. Sollte aber ein voreiliger Wachebeamter dennoch den Verschluß des Alkoteströhrchens vorher geöffnet haben, so liege doch eindeutig Verschulden einer anderen Person vor und könne nicht vom Beschwerdeführer der Ersatz dieser Barauslagen verlangt werden.
Die Beschwerde ist begründet.
Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestprobe und für die ärztliche Untersuchung ist in der Straßenverkehrsordnung 1960 im § 5 Abs. 9 eine Sonderbestimmung geschaffen worden. Darnach sind die Kosten einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 (Alkotest) oder Abs. 5 (ärztliche Untersuchung) vom Untersuchten zu tragen, wenn bei der Untersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung (Abs. 1) des Untersuchten festgestellt wurde. Es handelt sich sohin bei dieser Bestimmung um eine Spezialnorm, durch welche die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG. als Generalnorm ausgeschlossen wird. Nun ist nach den Feststellungen der belangten Behörde infolge Weigerung des Beschwerdeführers eine Alkotestuntersuchung bei ihm nicht durchgeführt worden. Damit aber fehlt es an der im § 5 Abs. 9 festgesetzten Voraussetzung einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2 (Alkotest). Es konnte daher ununtersucht bleiben, ob dem Beschwerdeführer an der Unbrauchbarmachung des gegenständlichen Alkoteströhrchens ein Verschulden anzulasten ist. Die Heranziehung des § 64 Abs. 3 VStG war aber mit Rücksicht auf die vorhandene Spezialnorm des § 5 Abs. 9 StVO nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer durften daher die Kosten für das verbrauchte Alkoteströhrchen nicht auferlegt werden. Inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch begründet, war hier nicht zu untersuchen.Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestprobe und für die ärztliche Untersuchung ist in der Straßenverkehrsordnung 1960 im Paragraph 5, Absatz 9, eine Sonderbestimmung geschaffen worden. Darnach sind die Kosten einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, (Alkotest) oder Absatz 5, (ärztliche Untersuchung) vom Untersuchten zu tragen, wenn bei der Untersuchung eine Alkoholbeeinträchtigung (Absatz eins,) des Untersuchten festgestellt wurde. Es handelt sich sohin bei dieser Bestimmung um eine Spezialnorm, durch welche die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG. als Generalnorm ausgeschlossen wird. Nun ist nach den Feststellungen der belangten Behörde infolge Weigerung des Beschwerdeführers eine Alkotestuntersuchung bei ihm nicht durchgeführt worden. Damit aber fehlt es an der im Paragraph 5, Absatz 9, festgesetzten Voraussetzung einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, (Alkotest). Es konnte daher ununtersucht bleiben, ob dem Beschwerdeführer an der Unbrauchbarmachung des gegenständlichen Alkoteströhrchens ein Verschulden anzulasten ist. Die Heranziehung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG war aber mit Rücksicht auf die vorhandene Spezialnorm des Paragraph 5, Absatz 9, StVO nicht zulässig. Dem Beschwerdeführer durften daher die Kosten für das verbrauchte Alkoteströhrchen nicht auferlegt werden. Inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch begründet, war hier nicht zu untersuchen.
Da der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz im Widerspruch stand, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da der angefochtene Bescheid mit dem Gesetz im Widerspruch stand, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. November 1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001404.X00Im RIS seit
22.03.2021Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021