RS Vwgh 1964/11/19 1227/64

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Veröffentlicht am 19.11.1964
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §83;
GJGebG 1962 §17 Abs1;
GJGebG 1962 §18 Abs2 Z2;
  1. EO § 83 heute
  2. EO § 83 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 83 gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  4. EO § 83 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Beachte

y21495;

Rechtssatz

Das über einen Widerspruch nach § 83 EO eingeleitete Verfahren ist ein Exekutionsverfahren; daher ist die Gebühr nach § 17 GJGebG zu berechnen und es findet auch im Falle der Verbindung mehrerer Widersprüche zur gemeinsamen Verhandlung eine Zusammenrechnung der Streitwerte iSd § 18 Abs 2 Z 2 GJGebG nicht statt.Das über einen Widerspruch nach Paragraph 83, EO eingeleitete Verfahren ist ein Exekutionsverfahren; daher ist die Gebühr nach Paragraph 17, GJGebG zu berechnen und es findet auch im Falle der Verbindung mehrerer Widersprüche zur gemeinsamen Verhandlung eine Zusammenrechnung der Streitwerte iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GJGebG nicht statt.

*

E 19.11.1964, 1227/64 #2 VwSlg 3179 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001227.X02

Im RIS seit

14.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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