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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §83;Beachte
y21495;Rechtssatz
Das über einen Widerspruch nach § 83 EO eingeleitete Verfahren ist ein Exekutionsverfahren; daher ist die Gebühr nach § 17 GJGebG zu berechnen und es findet auch im Falle der Verbindung mehrerer Widersprüche zur gemeinsamen Verhandlung eine Zusammenrechnung der Streitwerte iSd § 18 Abs 2 Z 2 GJGebG nicht statt.Das über einen Widerspruch nach Paragraph 83, EO eingeleitete Verfahren ist ein Exekutionsverfahren; daher ist die Gebühr nach Paragraph 17, GJGebG zu berechnen und es findet auch im Falle der Verbindung mehrerer Widersprüche zur gemeinsamen Verhandlung eine Zusammenrechnung der Streitwerte iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GJGebG nicht statt.
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E 19.11.1964, 1227/64 #2 VwSlg 3179 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001227.X02Im RIS seit
14.09.2001