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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
y17033;Rechtssatz
Ein Einspruchsbescheid (eine Berufungsvorentscheidung) kann nicht anders als durch einen binnen zwei Wochen nach Zustellung gestellten Antrag auf Entscheidung der Finanzlandesdirektion (auf Vorlage an die Finanzdirektion) bekämpft werden. *
E 20.11.1964, 1620/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963001620.X01Im RIS seit
23.07.2001