RS Vwgh 1964/11/23 0007/64

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Veröffentlicht am 23.11.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §314 Z6;
BAO §315 Abs3;
  1. BAO § 314 heute
  2. BAO § 314 gültig ab 14.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  3. BAO § 314 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  4. BAO § 314 gültig von 10.01.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  5. BAO § 314 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 314 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 315 heute
  2. BAO § 315 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 315 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. BAO § 315 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17854;

Rechtssatz

Der Weinsteuer unterliegen nur nach der Verkehrsauffassung unmittelbar zum menschlichen Genuß bestimmte Getränke der im Gesetz bezeichneten Art, nicht auch Flüssigkeiten, die erst durch Bearbeitung zu einem nach der Verkehrsauffassung genußfertigen Getränk umgestaltet werden müssen. Ein Produkt, das nach einem Sachverständigengutachten "in geschmacklicher Hinsicht für die Abgabe an Konsumenten nicht geeignet erscheint", kann nicht als ein nach der Verkehrsauffassung zum menschlichen Genuß bestimmtes und daher der Weinsteuer unterliegendes Getränk angesehen werden. "Für die Überwachung eines solchen Produktes ist sohin auch keine Kontrollgebühr zu entrichten".

*

E 23.11.1964, 7/64 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000007.X01

Im RIS seit

21.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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