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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §314 Z6;Beachte
y17854;Rechtssatz
Der Weinsteuer unterliegen nur nach der Verkehrsauffassung unmittelbar zum menschlichen Genuß bestimmte Getränke der im Gesetz bezeichneten Art, nicht auch Flüssigkeiten, die erst durch Bearbeitung zu einem nach der Verkehrsauffassung genußfertigen Getränk umgestaltet werden müssen. Ein Produkt, das nach einem Sachverständigengutachten "in geschmacklicher Hinsicht für die Abgabe an Konsumenten nicht geeignet erscheint", kann nicht als ein nach der Verkehrsauffassung zum menschlichen Genuß bestimmtes und daher der Weinsteuer unterliegendes Getränk angesehen werden. "Für die Überwachung eines solchen Produktes ist sohin auch keine Kontrollgebühr zu entrichten".
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E 23.11.1964, 7/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000007.X01Im RIS seit
21.05.2001