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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §85 Abs2;Rechtssatz
§ 85 Abs 2 BAO regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Abgbenbehörden und den Abgabepflichtigen, nicht auch jene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Das Erkenntnis behandelt Formgebrechen eines Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber).Paragraph 85, Absatz 2, BAO regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Abgbenbehörden und den Abgabepflichtigen, nicht auch jene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Das Erkenntnis behandelt Formgebrechen eines Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001373.X02Im RIS seit
25.09.2001