RS Vwgh 1964/11/24 1373/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1964
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85 Abs2;
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989

Rechtssatz

§ 85 Abs 2 BAO regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Abgbenbehörden und den Abgabepflichtigen, nicht auch jene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Das Erkenntnis behandelt Formgebrechen eines Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber).Paragraph 85, Absatz 2, BAO regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Abgbenbehörden und den Abgabepflichtigen, nicht auch jene zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Das Erkenntnis behandelt Formgebrechen eines Antrages auf Durchführung des Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001373.X02

Im RIS seit

25.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten