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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 3Stammrechtssatz
Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle dem Beschädigten zumutbaren Mittel der Selbsthilfe versagen und daß andererseits die im Gesetze verwendeten Worte "Pflege und Wartung" insbesondere nicht die der äußeren Erscheinung des Menschen oder dem Gütertransport gewidmeten persönlichen Dienstleistungen einbeziehen, zu deren Verrichtung im Wirtschaftsleben befugte Gewerbsleute zur Verfügung stehen, sofern ihre Inanspruchnahme die allgemein üblichen und zumutbaren Grenzen nicht überschreiten würde. Dasselbe gilt auch für die auf Grund des sittlichen Familienbandes zu erwartende zumutbare Hilfeleistung solcher Art durch nahe Angehörige des Beschädigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001522.X03Im RIS seit
01.10.2001