RS Vwgh 1964/11/27 1336/64

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Veröffentlicht am 27.11.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Ein Versorgungsberechtigter verwirkt seinen Anspruch, wenn er sich ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit begibt, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. (hg. Erkenntnis vom 10. April 1957, VwSlg. 4336 A/1957)

Von dieser Annahme kann die Behörde jedoch nur ausgehen, wenn sie auf entsprechenden Tatsachenfeststellungen fußend dies hinreichend begründet hat. Die Behauptung, daß dies "zweifellos" der Fall sei, vermag die Begründung nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001336.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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