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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs3 Z3;Rechtssatz
Auch einem Pflegezulagenempfänger (§ 12 Abs 6 ) gebührt die Zusatzrente erst ab dem Monat der Antragstellung. Als Monat der Antragstellung gilt der Monat, in dem die Eingabe in den Einlaufkasten der Behörde während der Amtsstunden eingeworfen wurde.Auch einem Pflegezulagenempfänger (Paragraph 12, Absatz 6, ) gebührt die Zusatzrente erst ab dem Monat der Antragstellung. Als Monat der Antragstellung gilt der Monat, in dem die Eingabe in den Einlaufkasten der Behörde während der Amtsstunden eingeworfen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001052.X03Im RIS seit
03.09.2001