RS Vwgh 1964/11/27 0939/64

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Veröffentlicht am 27.11.1964
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf bei der Einschätzung nach § 8 KOVG 1957 dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. (Hinweis auf E vom 25. November 1955, Zl. 2657/54, VwSlg. 3869 A/1955)Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf bei der Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG 1957 dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. (Hinweis auf E vom 25. November 1955, Zl. 2657/54, VwSlg. 3869 A/1955)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000939.X01

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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