TE Vwgh ErkenntnisVS 1964/11/27 0658/63

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Veröffentlicht am 27.11.1964
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art133;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsident Dr. Werner, sowie den Senatspräsidenten Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Lehne, Dr. Striebl, Dr. Klecatsky und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Morscher, über die Beschwerde des Bischöflichen S Ordinariates in G gegen den Bescheid des Gemeinderates von Graz vom 16. März 1961, Zl. A 17-382/9-1960, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Erteilung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates Graz vom 4. Mai 1960 war der Caritas als Bauwerberin - Grundeigentümerin war die römischkatholische Pfarrpfründe zu S - die Widmung der Parzellen 20 und 23/2 Landtafel EZ. 518 Katastralgemeinde X für Bauzwecke genehmigt und die Baubewilligung zur Errichtung eines Altersheimes erteilt worden. Dies geschah unter mehreren in der Verhandlungsschrift umschriebenen Auflagen, u.a. jener, die den Gegenstand des Rechtsstreites bildet. Sie lautet: "Das nördlich gelegene Stallgebäude ist bis Ende dieses Jahres, das straßenseitig gelegene Wohnhaus innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides abzutragen und zu entfernen. Die Wohnversorgung der im straßenseitigen Gebäude wohnenden Parteien hat der Konsenswerber auf seine alleinigen Kosten durchzuführen."Mit Bescheid des Stadtsenates Graz vom 4. Mai 1960 war der Caritas als Bauwerberin - Grundeigentümerin war die römischkatholische Pfarrpfründe zu S - die Widmung der Parzellen 20 und 23/2 Landtafel EZ. 518 Katastralgemeinde römisch zehn für Bauzwecke genehmigt und die Baubewilligung zur Errichtung eines Altersheimes erteilt worden. Dies geschah unter mehreren in der Verhandlungsschrift umschriebenen Auflagen, u.a. jener, die den Gegenstand des Rechtsstreites bildet. Sie lautet: "Das nördlich gelegene Stallgebäude ist bis Ende dieses Jahres, das straßenseitig gelegene Wohnhaus innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides abzutragen und zu entfernen. Die Wohnversorgung der im straßenseitigen Gebäude wohnenden Parteien hat der Konsenswerber auf seine alleinigen Kosten durchzuführen."

In der Zustellungsverfügung dieses Bescheides war die Caritas der Diözese S, nicht aber die Pfarrpfründe, angeführt. Auch das bischöfliche Ordinariat erhielt den Bescheid nicht. Die Bewilligung blieb zwar unangefochten, das bischöfliche Ordinariat nahm aber mit einem Schreiben an den Magistrat Graz vom 2. Juni 1960 gegen die wiedergegebene Verpflichtung Stellung, weil sie als äußerst drückend und ungesetzlich beurteilt wurde. Dieses Einschreiten führte zu dem Bescheid des Stadtsenates vom 6. September 1960, mit dem der Widmungs- und Baubewilligungsbescheid vom 4. Mai 1960 gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 dahin abgeändert wurde, daß die Abtragung des Wohnhauses bis zur tatsächlichen Verbreiterung der Ostseite der Ortsdurchfahrt S aufgeschoben wurde. Im Spruche des Bescheides hieß es abschließend: "Im übrigen bleiben die Bedingungen und Voranschreibungen des ersten Bescheides, soweit sie nicht diesem Bescheide entgegenstehen, vollinhaltlich aufrecht." Dieser Bescheid wurde der Caritas der Diözese S, aber auch dem bischöflichen S Ordinariat zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde von der Caritas eingebracht, dies vor allem unter den Gesichtspunkten, daß die Verpflichtung zur Wohnversorgung der in dem abzutragenden Wohngebäude lebenden Personen rechtswidrig und daß das Haus gar nicht Eigentum des Bauwerbers sei. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz entschied nunmehr mit dem Bescheid vom 12. Jänner 1961 dahin, daß die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werde. Die Begründung dieses Bescheides besagt u.a., daß nach Anschauung der Behörde die Frage, ob und in welchem Umfang eine Behörde von dem ihr zustehenden Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch machen wolle, in das freie behördliche Ermessen gestellt sei. Dieser Bescheid wurde der Caritas und dem bischöflichen S Ordinariat zugestellt.In der Zustellungsverfügung dieses Bescheides war die Caritas der Diözese S, nicht aber die Pfarrpfründe, angeführt. Auch das bischöfliche Ordinariat erhielt den Bescheid nicht. Die Bewilligung blieb zwar unangefochten, das bischöfliche Ordinariat nahm aber mit einem Schreiben an den Magistrat Graz vom 2. Juni 1960 gegen die wiedergegebene Verpflichtung Stellung, weil sie als äußerst drückend und ungesetzlich beurteilt wurde. Dieses Einschreiten führte zu dem Bescheid des Stadtsenates vom 6. September 1960, mit dem der Widmungs- und Baubewilligungsbescheid vom 4. Mai 1960 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 dahin abgeändert wurde, daß die Abtragung des Wohnhauses bis zur tatsächlichen Verbreiterung der Ostseite der Ortsdurchfahrt S aufgeschoben wurde. Im Spruche des Bescheides hieß es abschließend: "Im übrigen bleiben die Bedingungen und Voranschreibungen des ersten Bescheides, soweit sie nicht diesem Bescheide entgegenstehen, vollinhaltlich aufrecht." Dieser Bescheid wurde der Caritas der Diözese S, aber auch dem bischöflichen S Ordinariat zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde von der Caritas eingebracht, dies vor allem unter den Gesichtspunkten, daß die Verpflichtung zur Wohnversorgung der in dem abzutragenden Wohngebäude lebenden Personen rechtswidrig und daß das Haus gar nicht Eigentum des Bauwerbers sei. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz entschied nunmehr mit dem Bescheid vom 12. Jänner 1961 dahin, daß die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werde. Die Begründung dieses Bescheides besagt u.a., daß nach Anschauung der Behörde die Frage, ob und in welchem Umfang eine Behörde von dem ihr zustehenden Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch machen wolle, in das freie behördliche Ermessen gestellt sei. Dieser Bescheid wurde der Caritas und dem bischöflichen S Ordinariat zugestellt.

Das bischöfliche S Ordinariat erhob nunmehr Berufung gegen den Bescheid vom 4. Mai 1960; die Berechtigung zur Einbringung dieses Rechtsmittels wurde aus dem Art. XIII § 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, abgeleitet. "Zur Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen" sei die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde erforderlich; im vorliegenden Fall wäre wegen der in der Auflage vorgesehenen Maßnahmen eine Beteiligung des Ordinariates am Verwaltungsverfahren wegen seiner Zustimmungsbefugnis geboten gewesen. Sowohl die Caritas als auch die Pfarrpfründe hätten einer solchen Zustimmung bedurft. Die Rechtzeitigkeit der Berufung ergebe sich aus dem Mangel der Zustellung. Das Rechtsmittel befaßt sich sodann mit der Bedeutung eines zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Dokumentes, nämlich einer Amtsbescheinigung des bischöflichen S Ordinariates vom 11. Jänner 1960. Darin hieß es u.a., daß zur Vertretung der römisch-katholischen Pfarrpfründe S in allen die Bauführung betreffenden Angelegenheiten der Leiter der Flüchtlingsseelsorge ermächtigt werde. Ferner wurde bescheinigt, daß die Bauherrschaft die Caritas sei; sie werde für die laufenden Arbeiten durch den Flüchtlingsseelsorger vertreten, während die rechtsverbindliche Zeichnung unter Mitfertigung der namentlich genannten gesetzlichen Vertretungsorgane der Caritas erfolgen werde. Schließlich hieß es, diese Erledigung gelte als Amtsbescheinigung über die Zeichnungsberechtigung der in dem Bauverfahren und Bauvorhaben namens der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften Pfarrpfründe S und Caritas der Diözese S auftretenden Organe. Hiezu wurde nun in dem Rechtsmittel ausgeführt, die Amtsbescheinigung behandle mit keinem Wort die aus der Konsensbefugnis des Ordinariates erfließenden Rechte und räume in dieser Hinsicht keine Vertretungsmacht ein.Das bischöfliche S Ordinariat erhob nunmehr Berufung gegen den Bescheid vom 4. Mai 1960; die Berechtigung zur Einbringung dieses Rechtsmittels wurde aus dem Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordates vom 5. Juni 1933, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, abgeleitet. "Zur Veräußerung und Belastung von Kirchenvermögen" sei die Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde erforderlich; im vorliegenden Fall wäre wegen der in der Auflage vorgesehenen Maßnahmen eine Beteiligung des Ordinariates am Verwaltungsverfahren wegen seiner Zustimmungsbefugnis geboten gewesen. Sowohl die Caritas als auch die Pfarrpfründe hätten einer solchen Zustimmung bedurft. Die Rechtzeitigkeit der Berufung ergebe sich aus dem Mangel der Zustellung. Das Rechtsmittel befaßt sich sodann mit der Bedeutung eines zu Beginn des Verfahrens vorgelegten Dokumentes, nämlich einer Amtsbescheinigung des bischöflichen S Ordinariates vom 11. Jänner 1960. Darin hieß es u.a., daß zur Vertretung der römisch-katholischen Pfarrpfründe S in allen die Bauführung betreffenden Angelegenheiten der Leiter der Flüchtlingsseelsorge ermächtigt werde. Ferner wurde bescheinigt, daß die Bauherrschaft die Caritas sei; sie werde für die laufenden Arbeiten durch den Flüchtlingsseelsorger vertreten, während die rechtsverbindliche Zeichnung unter Mitfertigung der namentlich genannten gesetzlichen Vertretungsorgane der Caritas erfolgen werde. Schließlich hieß es, diese Erledigung gelte als Amtsbescheinigung über die Zeichnungsberechtigung der in dem Bauverfahren und Bauvorhaben namens der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften Pfarrpfründe S und Caritas der Diözese S auftretenden Organe. Hiezu wurde nun in dem Rechtsmittel ausgeführt, die Amtsbescheinigung behandle mit keinem Wort die aus der Konsensbefugnis des Ordinariates erfließenden Rechte und räume in dieser Hinsicht keine Vertretungsmacht ein.

Der Gemeinderat der Stadt Graz wies die Berufung des bischöflichen S Ordinariates mit dem Bescheid vom 16. März 1961 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als verspätet zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die eben erwähnte Amtsbescheinigung Bezug genommen und ausgeführt, sie könne nur den Sinn gehabt haben, die in ihr bezeichneten Personen zur Abgabe von Erklärungen namens der Diözese S im Sinne des Konkordates zu ermächtigen. Aus ihr sei insbesondere abzuleiten, daß der Flüchtlingsseelsorger auch berechtigt gewesen sei, den Bescheid vom 4. Mai 1960 entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel sei daher als verspätet anzusehen und zurückzuweisen.Der Gemeinderat der Stadt Graz wies die Berufung des bischöflichen S Ordinariates mit dem Bescheid vom 16. März 1961 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als verspätet zurück. In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die eben erwähnte Amtsbescheinigung Bezug genommen und ausgeführt, sie könne nur den Sinn gehabt haben, die in ihr bezeichneten Personen zur Abgabe von Erklärungen namens der Diözese S im Sinne des Konkordates zu ermächtigen. Aus ihr sei insbesondere abzuleiten, daß der Flüchtlingsseelsorger auch berechtigt gewesen sei, den Bescheid vom 4. Mai 1960 entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel sei daher als verspätet anzusehen und zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates rief das bischöfliche S Ordinariat den Verfassungsgerichtshof an. Dieser hob nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens die §§ 41 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 der Grazer Gemeindeordnung 1958 als verfassungswidrig auf, ebenso die im Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juni 1958 enthaltenen, für die Zuständigkeit des Stadtsenates maßgebenden Worte (Erkenntnis vom 15. Oktober 1962, Zl. G 20/61, V 91/61). Daraus ergab sich nun für den Einzelfall (Erkenntnis vom 7. Dezember 1962, B 200/61), daß der Gemeinderat von Rechts wegen bereits als erste Instanz einschreiten mußte. Aus dem Umstand, daß er nicht in erster, sondern in zweiter Instanz entschieden hatte, wurde aber nicht abgeleitet, daß die Partei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Es wurde festgestellt, daß wenn die rechtens in erster Instanz zuständige Behörde in zweiter Instanz in der Sache entschieden hätte, kein Aufhebungsgrund wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gegeben wäre. Der Verfassungsgerichtshof befaßte sich dann mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung und gelangte zur Feststellung, daß diese an sich nicht zutreffend war, weil die Amtsbescheinigung keine Ermächtigung zur Vertretung der Diözese S oder des bischöflichen Ordinariates enthalten habe. Dessen ungeachtet sei aber die Zurückweisung aus einem anderen Grund berechtigt gewesen. Aus Anlaß einer schriftlichen Intervention der beschwerdeführenden Stelle sei nämlich der Bescheid des Stadtsenates vom 6. September 1960 unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 erlassen worden. Dieser Bescheide habe den ursprünglichen Bescheid ersetzt und sei an dessen Stelle getreten. Der abändernde Bescheid sei der beschwerdeführenden Stelle zugestellt worden. Ein Rechtsmittel habe aber nur die Caritas eingebracht. Auch der Berufungsbescheid sei der beschwerdeführenden Stelle zugestellt worden. Erst nach dieser Zustellung sei dann das Rechtsmittel gegen den schon abgeänderten Bescheid eingebracht worden. Dieser aber sei bereits überholt gewesen; die abgeänderten Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen gewesen. Das Ergebnis sei somit, daß bereits entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vorgelegen sei, als die Berufung einlangte. Sie habe deshalb jedenfalls, wenn auch aus einem anderen als dem im Bescheid angeführten Grunde, von der Behörde zurückgewiesen werden müssen. Daher sei in der Zurückweisung keine Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gelegen. Auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes sei nicht hervorgekommen. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen gewesen. Mit Rücksicht auf den rechtzeitig gestellten Antrag wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 und § 87 Abs. 3 VerfGG 1953 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates rief das bischöfliche S Ordinariat den Verfassungsgerichtshof an. Dieser hob nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens die Paragraphen 41, Absatz 2, 52, Absatz eins und 53 Absatz eins, der Grazer Gemeindeordnung 1958 als verfassungswidrig auf, ebenso die im Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Juni 1958 enthaltenen, für die Zuständigkeit des Stadtsenates maßgebenden Worte (Erkenntnis vom 15. Oktober 1962, Zl. G 20/61, V 91/61). Daraus ergab sich nun für den Einzelfall (Erkenntnis vom 7. Dezember 1962, B 200/61), daß der Gemeinderat von Rechts wegen bereits als erste Instanz einschreiten mußte. Aus dem Umstand, daß er nicht in erster, sondern in zweiter Instanz entschieden hatte, wurde aber nicht abgeleitet, daß die Partei ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden sei. Es wurde festgestellt, daß wenn die rechtens in erster Instanz zuständige Behörde in zweiter Instanz in der Sache entschieden hätte, kein Aufhebungsgrund wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gegeben wäre. Der Verfassungsgerichtshof befaßte sich dann mit der Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung und gelangte zur Feststellung, daß diese an sich nicht zutreffend war, weil die Amtsbescheinigung keine Ermächtigung zur Vertretung der Diözese S oder des bischöflichen Ordinariates enthalten habe. Dessen ungeachtet sei aber die Zurückweisung aus einem anderen Grund berechtigt gewesen. Aus Anlaß einer schriftlichen Intervention der beschwerdeführenden Stelle sei nämlich der Bescheid des Stadtsenates vom 6. September 1960 unter Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 erlassen worden. Dieser Bescheide habe den ursprünglichen Bescheid ersetzt und sei an dessen Stelle getreten. Der abändernde Bescheid sei der beschwerdeführenden Stelle zugestellt worden. Ein Rechtsmittel habe aber nur die Caritas eingebracht. Auch der Berufungsbescheid sei der beschwerdeführenden Stelle zugestellt worden. Erst nach dieser Zustellung sei dann das Rechtsmittel gegen den schon abgeänderten Bescheid eingebracht worden. Dieser aber sei bereits überholt gewesen; die abgeänderten Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen gewesen. Das Ergebnis sei somit, daß bereits entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 vorgelegen sei, als die Berufung einlangte. Sie habe deshalb jedenfalls, wenn auch aus einem anderen als dem im Bescheid angeführten Grunde, von der Behörde zurückgewiesen werden müssen. Daher sei in der Zurückweisung keine Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gelegen. Auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes sei nicht hervorgekommen. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen gewesen. Mit Rücksicht auf den rechtzeitig gestellten Antrag wurde die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 2, und Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG 1953 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte den Parteien des Verfahrens freigestellt, ihr Vorbringen innerhalb einer Frist von acht Wochen zu ergänzen. Die belangte Behörde machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Die beschwerdeführende Stelle brachte einen Schriftsatz ein. Darin wurde zunächst der Standpunkt vertreten, daß der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die mangelnde Zuständigkeit der Behörde erster Instanz jedenfalls rechtswidrig sei. Die erste Instanz habe unzulässigerweise Befugnisse einer höheren Instanz ausgeübt. Ferner wurde ausgeführt, daß die Entscheidungsgründe des Verfassungsgerichtshofes einer Änderung des Wortlautes des Spruches des angefochtenen Bescheides gleichkämen; der Verfassungsgerichtshof habe nämlich die Zurückweisung wegen Verspätung verworfen und dennoch der Beschwerde nicht stattgegeben, weil er res iuditica angenommen habe. Eine solche Vorgangsweise sei bei dem weiten Prüfungsrahmen, den der Beschwerdegrund "Entzug des gesetzlichen Richters" abgebe, möglich. Für den Bereich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erscheine aber eine solche Lösung nicht zulässig. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls der Meinung wäre, es habe res iudicata bestanden, könne er nicht den Rechtsgrund der Zurückweisung austauschen. Schließlich wurde in dem Schriftsatz noch dargelegt, aus welchen Gründen eine Berufugslegitimation des Ordinariates als gegeben erachtet würde, obwohl eine solche Legitimation vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Jänner 1956, Slg. Nr. 3939/A, verneint worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich zunächst die Frage vorzulegen, ob er in eine meritorische Prüfung der Beschwerdesache einzugehen habe. Im Anschluß an die in einem die Verzeichnung eines Nationalsozialisten betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1950, Slg. N. F. Nr. 1761/A, entwickelten Gedankengänge war nämlich in der Rechtsprechung verschiedentlich auch in Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof entschieden hatte, daß die beschwerdeführende Partei in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sei und es sich um das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gehandelt hatte, die abgetretene Beschwerde gemäß § 34 VwGG 1952 zurückgewiesen und in den Gründen Unzuständigkeit angenommen worden. In dieser Hinsicht kann auf die Beschlüsse vom 7. April 1954, Zl. 3479/53, vom 16. Jänner 1962, Zl. 853/63, und vom 30. Mai 1963, Zl. 818/62, verwiesen werden. Doch wurden bei gleicher Situation in anderen Fällen Sachentscheidungen gefällt (vgl. die Erkenntnisse vom 12. September 1962, Zl. 1295/62, vom 29. November 1963, Zl. 2062/61, und vom 11. Dezember 1963, Zl. 1355/63).Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich zunächst die Frage vorzulegen, ob er in eine meritorische Prüfung der Beschwerdesache einzugehen habe. Im Anschluß an die in einem die Verzeichnung eines Nationalsozialisten betreffenden Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1950, Slg. N. F. Nr. 1761/A, entwickelten Gedankengänge war nämlich in der Rechtsprechung verschiedentlich auch in Fällen, in denen der Verfassungsgerichtshof entschieden hatte, daß die beschwerdeführende Partei in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden sei und es sich um das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gehandelt hatte, die abgetretene Beschwerde gemäß Paragraph 34, VwGG 1952 zurückgewiesen und in den Gründen Unzuständigkeit angenommen worden. In dieser Hinsicht kann auf die Beschlüsse vom 7. April 1954, Zl. 3479/53, vom 16. Jänner 1962, Zl. 853/63, und vom 30. Mai 1963, Zl. 818/62, verwiesen werden. Doch wurden bei gleicher Situation in anderen Fällen Sachentscheidungen gefällt vergleiche , die Erkenntnisse vom 12. September 1962, Zl. 1295/62, vom 29. November 1963, Zl. 2062/61, und vom 11. Dezember 1963, Zl. 1355/63).

Die Grundsätzlichkeit der zu lösenden Frage und das Bestreben, eine einheitliche Rechtsprechung für die Zukunft zu gewährleisten, führten zur Verstärkung des Senates. Nach eingehender Prüfung des gesamten Fragenbereichs gelangte der verstärkte Senat zu dem Ergebnis, daß weder, wie in den oben angeführten Beschlüssen angenommen wurde, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes noch auch entschiedene Sache als ein weiterer denkbarer Zurückweisungsgrund vorliegen.

Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie vorwiegend in der Art. 129 bis 312 B-VG umschrieben ist, sind die im Art. 133 B-VG angeführten Angelegenheiten ausgeschlossen. Zuständigkeitsfragen der vorliegenden Art und im besonderen die Frage, ob ein Anspruch auf eine Sachentscheidung in einer Bausache bestehe, sind an sich nach der dort enthaltenen Aufzählung als von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgenommen anzusehen. Dieser Anschauung ist offenbar auch der Verfassungsgerichtshof. Gemäß Art. 144 Abs. 2 kann nämlich eine Abtretung, wie sie im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber beschlossen wurde, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, nun erfolgen, wenn es sich nicht um einen Fall handelt, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1949, Slg. Nr. 1811).Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie vorwiegend in der Artikel 129, bis 312 B-VG umschrieben ist, sind die im Artikel 133, B-VG angeführten Angelegenheiten ausgeschlossen. Zuständigkeitsfragen der vorliegenden Art und im besonderen die Frage, ob ein Anspruch auf eine Sachentscheidung in einer Bausache bestehe, sind an sich nach der dort enthaltenen Aufzählung als von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgenommen anzusehen. Dieser Anschauung ist offenbar auch der Verfassungsgerichtshof. Gemäß Artikel 144, Absatz 2, kann nämlich eine Abtretung, wie sie im vorliegenden Fall vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung darüber beschlossen wurde, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, nun erfolgen, wenn es sich nicht um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1949, Slg. Nr. 1811).

Von "entschiedener Sache" kann deshalb nicht gesprochen werden, weil nur der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes darüber, daß der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei und die Beschwerde daher insoweit abgewiesen werde, die "Sache" umschreibt, über die mit Rechtswirkung entschieden wurde. Dieser Abspruch bleibt unumstößlich und unüberprüfbar. Zur Entscheidung darüber aber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof ja ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Ein Zurückweisungsgrund liegt sohin nicht vor (vgl. auch § 34 VwGG 1952). Der Verwaltungsgerichtshof konnte ansonsten keine Norm feststellen, die ihn von einer selbstverantwortlichen Prüfung entbinden würde. (Der Verwaltungsgerichtshof ist der Anschauung, daß Fälle der vorliegenden Art sich dadurch von jenen unterscheiden, in denen ein Bescheid erst nach Aufhebung eines Bescheides durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes ergangen ist und nun bei einem anderen solchen Gerichtshof angefochten wird, daß in den §§ 87 Abs. 2 VerfGG und 50 VwGG eine ausdrücklich Bindung an die Rechtsanschauungen angesprochen ist und daß die Bestimmungen der Bundesverfassung und der Gesetze über die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gewiß nicht so ausgelegt werden dürfen, daß die Verwaltungsbehörde, die sich kraft gesetzlicher Bindung an die Rechtsanschauung eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechtes zu halten hatte, nun im gleichen Fall einer allfälligen abweichen Rechtsanschauung zu unterwerfen wäre).Von "entschiedener Sache" kann deshalb nicht gesprochen werden, weil nur der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes darüber, daß der Beschwerdeführer in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei und die Beschwerde daher insoweit abgewiesen werde, die "Sache" umschreibt, über die mit Rechtswirkung entschieden wurde. Dieser Abspruch bleibt unumstößlich und unüberprüfbar. Zur Entscheidung darüber aber, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden sei, wurde die Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof ja ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Ein Zurückweisungsgrund liegt sohin nicht vor vergleiche , auch Paragraph 34, VwGG 1952). Der Verwaltungsgerichtshof konnte ansonsten keine Norm feststellen, die ihn von einer selbstverantwortlichen Prüfung entbinden würde. (Der Verwaltungsgerichtshof ist der Anschauung, daß Fälle der vorliegenden Art sich dadurch von jenen unterscheiden, in denen ein Bescheid erst nach Aufhebung eines Bescheides durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechtes ergangen ist und nun bei einem anderen solchen Gerichtshof angefochten wird, daß in den Paragraphen 87, Absatz 2, VerfGG und 50 VwGG eine ausdrücklich Bindung an die Rechtsanschauungen angesprochen ist und daß die Bestimmungen der Bundesverfassung und der Gesetze über die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gewiß nicht so ausgelegt werden dürfen, daß die Verwaltungsbehörde, die sich kraft gesetzlicher Bindung an die Rechtsanschauung eines Gerichtshofes des öffentlichen Rechtes zu halten hatte, nun im gleichen Fall einer allfälligen abweichen Rechtsanschauung zu unterwerfen wäre).

Der Verwaltungsgerichtshof hält aber, wie im folgenden ausgeführt wird, die Beschwerde für unbegründet.

Wie aus § 41 VwGG 1952 hervorgeht, können Beschwerden aus Gründen erfolgreich sein, die nicht geltend gemacht wurden, aber auch aus Gründen abgewiesen werden, die die belangte Behörde nicht angeführt hat. Im ergänzenden Schriftsatz ist also mit den angeführten Darlegungen nicht aufgezeigt worden, daß der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Anschauung des Verfassungsgerichtshofes, das Rechtsmittel sei nicht verspätet eingebracht worden, teilt, zur Aufhebung gelangen müsse. Im ergänzenden Schriftsatz wurde, wie gesagt, auch dargelegt, daß der Verwaltungsgerichtshof gehalten sei, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, weil gerade nach dem bei Ausübung der Normenkontrolle ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Zuständigkeit der belangten Behörde zu einer Berufungsentscheidung nicht mehr als gegeben gelten dürfe. Nachdem nämlich die Delegation der baubehördlichen Befugnisse an den Stadtsenat gerade in diesem Fall als verfassungswidrig beseitigt worden sie, hätte der angefochtene Bescheid, aber auch der nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 ergangene Bescheid des Stadtsenates als nichtig zu gelten. Nun ist der Beschwerde durchaus einzuräumen, daß es auf den ersten Blick naheliegend erscheint, das bei der Normenkontrolle ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes müsse sich dahin auswirken, daß der angefochtene Bescheid als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu gelten habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber die Anschauung des Verfassungsgerichtes, daß die Lösung dieser Frage nicht ohne Bedachtnahme auf die Anrufung des Stadtsenates mit dem Antrag auf Ausübung des Selbstabänderungsrechtes, auf die tatsächlich verfügte Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides und die bestätigende Berufungsentscheidung hinsichtlich dieser Abänderung gefunden werden kann. Das bischöfliche S Ordinariat hatte in seinem Schreiben vom 2. Juni 1960 ausgeführt, es sei nur deshalb kein Auftrag zur Erhebung der Berufung gegeben worden, weil dadurch der Baubeginn verzögert worden wäre. Es ergibt sich also aus dem Schriftsatz eindeutig, daß das Ordinariat in voller Kenntnis des Bescheides vom 4. Mai 1960 sich dafür entschieden hatte, die Einbringung eines Rechtsmittels nicht zu veranlassen und auch in Anbetracht der später in der Erhebung der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anschauung, es könne eine Parteistellung in Anspruch genommen werden, selbst kein Rechtsmittel einzubringen, sondern statt dessen eine "Bitte um gefällige Berücksichtigung", ein "Ansuchen um wohlwollende Erwägung des Vorbringens" - so heißt es in der Eingabe vom 2. Juni 1960 - zu unterbreiten. Das Schreiben zeigt, daß die beschwerdeführende Stelle zunächst das Zustandekommen der Rechtskraft des Bescheides in Kauf nehmen wollte. Diesen Bescheid bekämpfte sie dann später - nach dem Scheitern des Versuchens der erwünschten Bereinigung - auf anderem Wege mit einem Rechtsmittel. Der in Ausübung des Selbstabänderungsrechtes ergangene Bescheid des Stadtsenates vom 6. September 1960 veränderte aber die "Bedingung", welche der Gegenstand der an sich durchaus begründeten Bedenken der beschwerdeführenden Stelle gewesen war. Die Veränderung bewirkte, daß nun die "Bedingung" in ihrer ursprünglichen Form als Teil des Bescheides vom 4. Mai 1960 (Inhalt der Verhandlungsschrift, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden war) nicht mehr bestand. Der Abänderungsbescheid wurde, wie schon aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, auch der beschwerdeführenden Stelle zugestellt. Dasselbe gilt für den Berufungsbescheid, der über Berufung der Caritas der Diözese S zustandekam. War so durch die Befassung der Behörde mit dem Ziele der Selbstabänderung, durch das Unterbleiben eines Rechtsmittels, vor allem durch die Abänderung der strittigen Bestimmung und die diesbezügliche Berufungsentscheidung der Rechtsfall in einem von der beschwerdeführenden Stelle frei gewählten besonderen Verfahrensgang und unter ihrer Beteiligung am Verfahren zur Entscheidung gelangt, so bestand keine Verpflichtung, auf Grund einer Berufung gegen den ursprünglichen, im strittigen Punkt abgeänderten, in der ursprünglichen Form also nicht mehr bestehenden Bescheid neuerlich zu entscheiden. Es bestand auch keine beim Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare Verpflichtung, von Amts wegen aufhebend einzuschreiten. Auch die Beseitigung der Zuständigkeit der Behörde der ersten Instanz, wie sie aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes am 15. Oktober 1962, Zl. G 2/61 V 9/61, folgt, konnte bei der gegebenen Sachlage nicht dazu führen, daß der Verwaltungsgerichtshof, die richtige Zuständigkeitslage in die Vergangenheit zurückprojezierend einen Anspruch auf eine kassatorische Entscheidung durch die belangte Behörde und eine neue Sachentscheidung durch diese selbst anerkennen könnte. Anders als im ergänzenden Schriftsatz der beschwerdeführenden Stelle angenommen wird, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid gesetzmäßig begründet war, sondern vielmehr darauf, ob durch seinen Spruch eine Rechtsverletzung erfolgte. Dies war aber nicht der Fall, wenn aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf eine Entscheidung der Sache durch den Gemeinderat nicht mehr bestand.Wie aus Paragraph 41, VwGG 1952 hervorgeht, können Beschwerden aus Gründen erfolgreich sein, die nicht geltend gemacht wurden, aber auch aus Gründen abgewiesen werden, die die belangte Behörde nicht angeführt hat. Im ergänzenden Schriftsatz ist also mit den angeführten Darlegungen nicht aufgezeigt worden, daß der Verwaltungsgerichtshof, wenn er die Anschauung des Verfassungsgerichtshofes, das Rechtsmittel sei nicht verspätet eingebracht worden, teilt, zur Aufhebung gelangen müsse. Im ergänzenden Schriftsatz wurde, wie gesagt, auch dargelegt, daß der Verwaltungsgerichtshof gehalten sei, den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben, weil gerade nach dem bei Ausübung der Normenkontrolle ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Zuständigkeit der belangten Behörde zu einer Berufungsentscheidung nicht mehr als gegeben gelten dürfe. Nachdem nämlich die Delegation der baubehördlichen Befugnisse an den Stadtsenat gerade in diesem Fall als verfassungswidrig beseitigt worden sie, hätte der angefochtene Bescheid, aber auch der nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG 1950 ergangene Bescheid des Stadtsenates als nichtig zu gelten. Nun ist der Beschwerde durchaus einzuräumen, daß es auf den ersten Blick naheliegend erscheint, das bei der Normenkontrolle ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes müsse sich dahin auswirken, daß der angefochtene Bescheid als von einer unzuständigen Behörde erlassen zu gelten habe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt aber die Anschauung des Verfassungsgerichtes, daß die Lösung dieser Frage nicht ohne Bedachtnahme auf die Anrufung des Stadtsenates mit dem Antrag auf Ausübung des Selbstabänderungsrechtes, auf die tatsächlich verfügte Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides und die bestätigende Berufungsentscheidung hinsichtlich dieser Abänderung gefunden werden kann. Das bischöfliche S Ordinariat hatte in seinem Schreiben vom 2. Juni 1960 ausgeführt, es sei nur deshalb kein Auftrag zur Erhebung der Berufung gegeben worden, weil dadurch der Baubeginn verzögert worden wäre. Es ergibt sich also aus dem Schriftsatz eindeutig, daß das Ordinariat in voller Kenntnis des Bescheides vom 4. Mai 1960 sich dafür entschieden hatte, die Einbringung eines Rechtsmittels nicht zu veranlassen und auch in Anbetracht der später in der Erhebung der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Anschauung, es könne eine Parteistellung in Anspruch genommen werden, selbst kein Rechtsmittel einzubringen, sondern statt dessen eine "Bitte um gefällige Berücksichtigung", ein "Ansuchen um wohlwollende Erwägung des Vorbringens" - so heißt es in der Eingabe vom 2. Juni 1960 - zu unterbreiten. Das Schreiben zeigt, daß die beschwerdeführende Stelle zunächst das Zustandekommen der Rechtskraft des Bescheides in Kauf nehmen wollte. Diesen Bescheid bekämpfte sie dann später - nach dem Scheitern des Versuchens der erwünschten Bereinigung - auf anderem Wege mit einem Rechtsmittel. Der in Ausübung des Selbstabänderungsrechtes ergangene Bescheid des Stadtsenates vom 6. September 1960 veränderte aber die "Bedingung", welche der Gegenstand der an sich durchaus begründeten Bedenken der beschwerdeführenden Stelle gewesen war. Die Veränderung bewirkte, daß nun die "Bedingung" in ihrer ursprünglichen Form als Teil des Bescheides vom 4. Mai 1960 (Inhalt der Verhandlungsschrift, die zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden war) nicht mehr bestand. Der Abänderungsbescheid wurde, wie schon aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, auch der beschwerdeführenden Stelle zugestellt. Dasselbe gilt für den Berufungsbescheid, der über Berufung der Caritas der Diözese S zustandekam. War so durch die Befassung der Behörde mit dem Ziele der Selbstabänderung, durch das Unterbleiben eines Rechtsmittels, vor allem durch die Abänderung der strittigen Bestimmung und die diesbezügliche Berufungsentscheidung der Rechtsfall in einem von der beschwerdeführenden Stelle frei gewählten besonderen Verfahrensgang und unter ihrer Beteiligung am Verfahren zur Entscheidung gelangt, so bestand keine Verpflichtung, auf Grund einer Berufung gegen den ursprünglichen, im strittigen Punkt abgeänderten, in der ursprünglichen Form also nicht mehr bestehenden Bescheid neuerlich zu entscheiden. Es bestand auch keine beim Verwaltungsgerichtshof durchsetzbare Verpflichtung, von Amts wegen aufhebend einzuschreiten. Auch die Beseitigung der Zuständigkeit der Behörde der ersten Instanz, wie sie aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes am 15. Oktober 1962, Zl. G 2/61 V 9/61, folgt, konnte bei der gegebenen Sachlage nicht dazu führen, daß der Verwaltungsgerichtshof, die richtige Zuständigkeitslage in die Vergangenheit zurückprojezierend einen Anspruch auf eine kassatorische Entscheidung durch die belangte Behörde und eine neue Sachentscheidung durch diese selbst anerkennen könnte. Anders als im ergänzenden Schriftsatz der beschwerdeführenden Stelle angenommen wird, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der angefochtene Bescheid gesetzmäßig begründet war, sondern vielmehr darauf, ob durch seinen Spruch eine Rechtsverletzung erfolgte. Dies war aber nicht der Fall, wenn aus den dargelegten Gründen ein Anspruch auf eine Entscheidung der Sache durch den Gemeinderat nicht mehr bestand.

Ergänzend sei angeführt, daß die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommen könnte, daß die Verpflichtung zur Abtragung des Hauses als dem Bauwerber auferlegt gelten könnte, der nicht Eigentümer dieses Hauses ist, in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zur Austragung kommen könnte.

In der Beschwerdeergänzung wird auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekämpft, in der eine Berufungslegitimation der Diözesen, die sich auf Art. XIII § 2 des Konkordates vom 5. Juli 1933, BGBl. II Nr. 2/1934, stützt, verneint worden war (vgl. das Erkenntnis vom 12. Jänner 1956, Slg. 3939/A). Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen des ergänzenden Schriftsatzes ist entbehrlich, weil schon aus den zuvor angeführten Gründen die Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 erfolgen mußte.In der Beschwerdeergänzung wird auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekämpft, in der eine Berufungslegitimation der Diözesen, die sich auf Artikel römisch dreizehn, Paragraph 2, des Konkordates vom 5. Juli 1933, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, stützt, verneint worden war vergleiche , das Erkenntnis vom 12. Jänner 1956, Slg. 3939/A). Eine Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen des ergänzenden Schriftsatzes ist entbehrlich, weil schon aus den zuvor angeführten Gründen die Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 erfolgen mußte.

Wien, am 27. November 1964

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Verhältnis zu anderen Normen und Materien Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Einwendung der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000658.X00

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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