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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4;Rechtssatz
Der Bfr ist nicht in einem Recht verletzt, wenn (auch bei einem anderslautenden Gutachten) eine geheilte Gehirnerschütterung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird. Wenn nämlich entsprechend IV/22/a der Anlage zur Richtsatzverordnung kein Dauerschaden mehr vorliegen kann (eine contusio also ausgeschlossen ist, IV/22/b), kann die Gehirnerschütterung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000604.X01Im RIS seit
03.07.2001