RS Vwgh 1964/11/27 0604/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1964
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1953 Anl Abschn4 Z22 lita;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Der Bfr ist nicht in einem Recht verletzt, wenn (auch bei einem anderslautenden Gutachten) eine geheilte Gehirnerschütterung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt wird. Wenn nämlich entsprechend IV/22/a der Anlage zur Richtsatzverordnung kein Dauerschaden mehr vorliegen kann (eine contusio also ausgeschlossen ist, IV/22/b), kann die Gehirnerschütterung nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000604.X01

Im RIS seit

03.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten