RS Vwgh 1964/11/30 1240/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1964
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Index

L92050 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe
L92090 Sonstiges Sozialrecht
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
67 Versorgungsrecht

Norm

FürsPflV §21a Abs1;
FürsPflV Erlaß BMSozVw 24.Juli 1962;
KOVG 1957 §10;
Reichsgrundsätze öffentliche Fürsorge 1938 §8 Abs1;

Rechtssatz

Die Grundrente nach § 10 KOVG ist nicht als "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes" im Sinne des § 21a Fürsorgepflichtverordnung anzusehen (ergo: keine Legalzession nach § 21a Fürsorgepflichtverordnung, möglich - Hinweis E 2.2.1959, 2823/55, VwSlg 4861 A/1959, worin zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Grundrente die Mehrauslagen und die Sonderausgaben, die fast jeden Invaliden durch die Schädigung erwachsen, jedenfalls teilweise abzugelten habe und es hingegen Zweck der Zusatzrente sei, den Kriegsbeschädigten, die kein entsprechendes Einkommen hätten, "die Lebenshaltung einigermaßen sicherzustellen", weiters Hinweis auf den Erlaß des BM f soz Verwaltung vom 24.7.1962, Zl IV- 68/203-20a/62, in welchem dargelegt werden, daß sich die Legalzession nach § 21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die völlig verschiedene Zweckbestimmung von Grundrente und Zusatzrente nur auf die Zusatzrente beziehen könne).Die Grundrente nach Paragraph 10, KOVG ist nicht als "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes" im Sinne des Paragraph 21 a, Fürsorgepflichtverordnung anzusehen (ergo: keine Legalzession nach Paragraph 21 a, Fürsorgepflichtverordnung, möglich - Hinweis E 2.2.1959, 2823/55, VwSlg 4861 A/1959, worin zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Grundrente die Mehrauslagen und die Sonderausgaben, die fast jeden Invaliden durch die Schädigung erwachsen, jedenfalls teilweise abzugelten habe und es hingegen Zweck der Zusatzrente sei, den Kriegsbeschädigten, die kein entsprechendes Einkommen hätten, "die Lebenshaltung einigermaßen sicherzustellen", weiters Hinweis auf den Erlaß des BM f soz Verwaltung vom 24.7.1962, Zl IV- 68/203-20a/62, in welchem dargelegt werden, daß sich die Legalzession nach Paragraph 21 a, der Verordnung über die Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die völlig verschiedene Zweckbestimmung von Grundrente und Zusatzrente nur auf die Zusatzrente beziehen könne).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1962001240.X06

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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