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L92050 Altenheime Pflegeheime SozialhilfeNorm
FürsPflV §21a Abs1;Rechtssatz
Die Grundrente nach § 10 KOVG ist nicht als "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes" im Sinne des § 21a Fürsorgepflichtverordnung anzusehen (ergo: keine Legalzession nach § 21a Fürsorgepflichtverordnung, möglich - Hinweis E 2.2.1959, 2823/55, VwSlg 4861 A/1959, worin zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Grundrente die Mehrauslagen und die Sonderausgaben, die fast jeden Invaliden durch die Schädigung erwachsen, jedenfalls teilweise abzugelten habe und es hingegen Zweck der Zusatzrente sei, den Kriegsbeschädigten, die kein entsprechendes Einkommen hätten, "die Lebenshaltung einigermaßen sicherzustellen", weiters Hinweis auf den Erlaß des BM f soz Verwaltung vom 24.7.1962, Zl IV- 68/203-20a/62, in welchem dargelegt werden, daß sich die Legalzession nach § 21a der Verordnung über die Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die völlig verschiedene Zweckbestimmung von Grundrente und Zusatzrente nur auf die Zusatzrente beziehen könne).Die Grundrente nach Paragraph 10, KOVG ist nicht als "Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes" im Sinne des Paragraph 21 a, Fürsorgepflichtverordnung anzusehen (ergo: keine Legalzession nach Paragraph 21 a, Fürsorgepflichtverordnung, möglich - Hinweis E 2.2.1959, 2823/55, VwSlg 4861 A/1959, worin zum Ausdruck gebracht wurde, daß die Grundrente die Mehrauslagen und die Sonderausgaben, die fast jeden Invaliden durch die Schädigung erwachsen, jedenfalls teilweise abzugelten habe und es hingegen Zweck der Zusatzrente sei, den Kriegsbeschädigten, die kein entsprechendes Einkommen hätten, "die Lebenshaltung einigermaßen sicherzustellen", weiters Hinweis auf den Erlaß des BM f soz Verwaltung vom 24.7.1962, Zl IV- 68/203-20a/62, in welchem dargelegt werden, daß sich die Legalzession nach Paragraph 21 a, der Verordnung über die Fürsorgepflicht mit Rücksicht auf die völlig verschiedene Zweckbestimmung von Grundrente und Zusatzrente nur auf die Zusatzrente beziehen könne).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1962001240.X06Im RIS seit
20.11.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009