RS Vwgh 1964/11/30 1147/64

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Veröffentlicht am 30.11.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bestimmend für den Beginn des Laufes der Ausschlußfrist zur Stellung des Antrages auf Erstattung einer Abgabe ist die Entrichtung der Abgabe, nicht die Kenntnis, daß die Abgabe zu Unrecht entrichtet worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964001147.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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