Index
60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
AngG §8 Abs1;Rechtssatz
Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt nach § 8 Abs 1 und 8 des Angestelltengesetzes im Falle einer Dienstverhinderung auch dann, wenn der Dienstnehmer ein Zeugnis der Krankenkasse vorlegt, in der als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nur Krankheit - also ohne nähere Bezeichnung der Art der Erkrankung - und lediglich die bisherige faktische Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die voraussichtliche Dauer der Erkrankung angeführt wird. (Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung); der Dienstgeber ist daher in einem solchen Falle nach § 57 Abs 1 ASVG für die betreffende Zeit der Dienstverhinderung zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.Der Dienstnehmer behält seinen Anspruch auf Entgelt nach Paragraph 8, Absatz eins und 8 des Angestelltengesetzes im Falle einer Dienstverhinderung auch dann, wenn der Dienstnehmer ein Zeugnis der Krankenkasse vorlegt, in der als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nur Krankheit - also ohne nähere Bezeichnung der Art der Erkrankung - und lediglich die bisherige faktische Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nicht aber die voraussichtliche Dauer der Erkrankung angeführt wird. (Hinweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung); der Dienstgeber ist daher in einem solchen Falle nach Paragraph 57, Absatz eins, ASVG für die betreffende Zeit der Dienstverhinderung zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001119.X01Im RIS seit
10.09.2001