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23/01 KonkursordnungNorm
ASVG §58 Abs1;Rechtssatz
Die auf Grund der Bestimmungen des § 58 Abs 1 ASVG während eines Konkursverfahrens eingetretene Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen wird nicht dadurch beseitigt, daß im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge infolge Unzulänglichkeit der Masse im Sinne der Bestimmungen des § 47 Abs 2 KO eine Befriedigung dieser Masseforderung nicht platzgreifen konnte; es ist daher auch in einem solchen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 59 Abs 1 ASVG eine Verrechnung von Verzugszinsen zulässig. (Hinweis auf die Urteile des OGH vom 4.6.1925, SZ 198/1925, vom 19.6.1928, SZ 154/1928, vom 13.8.1931, SZ 172/1931 und vom 19.9.1933, SZ 188/1933)Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins, ASVG während eines Konkursverfahrens eingetretene Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen wird nicht dadurch beseitigt, daß im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge infolge Unzulänglichkeit der Masse im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 2, KO eine Befriedigung dieser Masseforderung nicht platzgreifen konnte; es ist daher auch in einem solchen Fall bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG eine Verrechnung von Verzugszinsen zulässig. (Hinweis auf die Urteile des OGH vom 4.6.1925, SZ 198 aus 1925,, vom 19.6.1928, SZ 154 aus 1928,, vom 13.8.1931, SZ 172 aus 1931, und vom 19.9.1933, SZ 188 aus 1933,)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001115.X01Im RIS seit
10.09.2001