RS Vwgh 1964/12/4 0480/63

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Veröffentlicht am 04.12.1964
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y14790; yk15173

Rechtssatz

Auch eine Buchführung, die keine formellen Mängel aufweist, kann von der Abgabenbehörde als nicht beweiskräftig verworfen werden, wenn sich herausstellt, daß das aus ihr aufscheinende Ergebnis den Tatsachen nicht entsprechen kann. In einem solchen Fall ist die Behörde nur verpflichtet, die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung in einem einwandfrei durchgeführten Verfahren und mit schlüssigen Beweisen darzutun (Hinweis E 14.12.1951, Zl 2280/49, VwSlg 510 F/1951). *

E 4.12.1964, 480/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000480.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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