Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §217 Abs4;Beachte
y16314;Rechtssatz
Eine sinnvolle Auslegung des § 217 Abs 4 BAO ergibt eindeutig, daß sich "ungenützter Ablauf" auf "Zahlung der Abgabe" bezieht und die gesetzt Frist daher nur durch die Zahlung der Abgabe selbst und nicht auch durch andere Handlungen, die die Zahlung weiter hinausschieben sollen, genützt werden kann.Eine sinnvolle Auslegung des Paragraph 217, Absatz 4, BAO ergibt eindeutig, daß sich "ungenützter Ablauf" auf "Zahlung der Abgabe" bezieht und die gesetzt Frist daher nur durch die Zahlung der Abgabe selbst und nicht auch durch andere Handlungen, die die Zahlung weiter hinausschieben sollen, genützt werden kann.
*
E 4.12.1964, 176/63 #1 VwSlg 3191 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000176.X01Im RIS seit
02.05.2001