RS Vwgh 1964/12/4 0176/63

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Veröffentlicht am 04.12.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs4;
  1. BAO § 217 heute
  2. BAO § 217 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 217 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 217 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 217 gültig von 21.08.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 217 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 217 gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  8. BAO § 217 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985

Beachte

y16314;

Rechtssatz

Eine sinnvolle Auslegung des § 217 Abs 4 BAO ergibt eindeutig, daß sich "ungenützter Ablauf" auf "Zahlung der Abgabe" bezieht und die gesetzt Frist daher nur durch die Zahlung der Abgabe selbst und nicht auch durch andere Handlungen, die die Zahlung weiter hinausschieben sollen, genützt werden kann.Eine sinnvolle Auslegung des Paragraph 217, Absatz 4, BAO ergibt eindeutig, daß sich "ungenützter Ablauf" auf "Zahlung der Abgabe" bezieht und die gesetzt Frist daher nur durch die Zahlung der Abgabe selbst und nicht auch durch andere Handlungen, die die Zahlung weiter hinausschieben sollen, genützt werden kann.

*

E 4.12.1964, 176/63 #1 VwSlg 3191 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000176.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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