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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17197; y17323Rechtssatz
Ist die Ausfuhrvergütung bisher nach einer unzutreffenden Vergütungsgruppe zuerkannt worden, dann kann die nunmehr erfolgte Feststellung der richtigen Einordnung der exportierten Gegenstände in die vorgesehenen Vergütungsgruppen nicht auf dem Wege einer Fehlerberichtigung für die vergangenen Vergütungszeiträume Rechtswirkung erlangen. Ebensowenig liegt darin der Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO (neue Tatsachen und Beweismittel), weil Tatsache im gegebenen Zusammenhang nur ein mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängender tatsächlicher Umstand sein kann, nicht aber eine, sei es selbst durch behördliches Mitverschulden zustande gekommene, unrichtige rechtliche Beurteilung von Tatsachen.Ist die Ausfuhrvergütung bisher nach einer unzutreffenden Vergütungsgruppe zuerkannt worden, dann kann die nunmehr erfolgte Feststellung der richtigen Einordnung der exportierten Gegenstände in die vorgesehenen Vergütungsgruppen nicht auf dem Wege einer Fehlerberichtigung für die vergangenen Vergütungszeiträume Rechtswirkung erlangen. Ebensowenig liegt darin der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO (neue Tatsachen und Beweismittel), weil Tatsache im gegebenen Zusammenhang nur ein mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängender tatsächlicher Umstand sein kann, nicht aber eine, sei es selbst durch behördliches Mitverschulden zustande gekommene, unrichtige rechtliche Beurteilung von Tatsachen.
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E 9.12.1964, 983/63 #2 VwSlg 3196 F/1964
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1963000983.X02Im RIS seit
18.06.2001