RS Vwgh 1964/12/9 0983/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1964
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §293;
BAO §303 Abs1;
UStG 1959 §16;
UStG 1959 §17;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17197; y17323

Rechtssatz

Ist die Ausfuhrvergütung bisher nach einer unzutreffenden Vergütungsgruppe zuerkannt worden, dann kann die nunmehr erfolgte Feststellung der richtigen Einordnung der exportierten Gegenstände in die vorgesehenen Vergütungsgruppen nicht auf dem Wege einer Fehlerberichtigung für die vergangenen Vergütungszeiträume Rechtswirkung erlangen. Ebensowenig liegt darin der Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs 1 lit b BAO (neue Tatsachen und Beweismittel), weil Tatsache im gegebenen Zusammenhang nur ein mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängender tatsächlicher Umstand sein kann, nicht aber eine, sei es selbst durch behördliches Mitverschulden zustande gekommene, unrichtige rechtliche Beurteilung von Tatsachen.Ist die Ausfuhrvergütung bisher nach einer unzutreffenden Vergütungsgruppe zuerkannt worden, dann kann die nunmehr erfolgte Feststellung der richtigen Einordnung der exportierten Gegenstände in die vorgesehenen Vergütungsgruppen nicht auf dem Wege einer Fehlerberichtigung für die vergangenen Vergütungszeiträume Rechtswirkung erlangen. Ebensowenig liegt darin der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO (neue Tatsachen und Beweismittel), weil Tatsache im gegebenen Zusammenhang nur ein mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängender tatsächlicher Umstand sein kann, nicht aber eine, sei es selbst durch behördliches Mitverschulden zustande gekommene, unrichtige rechtliche Beurteilung von Tatsachen.

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E 9.12.1964, 983/63 #2 VwSlg 3196 F/1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000983.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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