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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Wurde ein als Dienstbeschädigung anerkannter leidenszustand bei einer Nachuntersuchung auf Grund eines zusätzlichen Befundes diagnostisch anders beurteilt, ohne daß sich dies auf die Feststellung der Dienstbeschädigung und die Höhe der Rente ausgewirkt hat, so kann diese später nicht mit der Begründung herabgesetzt werden, daß zeichen für einen der bei der Nachuntersuchung festgestellten Diagnose entsprechenden Leidenszustand nicht mehr nachzuweisen sind. (Hinweis E vom 26.2.1962, VwSlg. 5730 A)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000550.X01Im RIS seit
02.07.2001