RS Vwgh 1964/12/15 0904/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1964
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2091/55 E 7. Februar 1958 VwSlg 4557 A/1958 RS 4

Stammrechtssatz

Der Vorschrift der § 37 und 45 Abs 3 AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt. ...Auch die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Es ist auch allen gewohnten Formen des Parteiengehörs gemeinsam, daß der Partei der Vorgang in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung erkennbar wird und daß sieDer Vorschrift der Paragraph 37 und 45 Absatz 3, AVG ist nicht entsprochen, wenn das Erhebungsorgan aus Anlaß einer Erhebung eine Stellungnahme der Partei zum Erhebungsergebnis einholt. ...Auch die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorganges in einer Weise, die der Partei nicht nur seine Bedeutung zum Bewußtsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Es ist auch allen gewohnten Formen des Parteiengehörs gemeinsam, daß der Partei der Vorgang in seiner verfahrensrechtlichen Bedeutung erkennbar wird und daß sie

Gelegenheit hat, sich darauf vorzubereiten. ... Hält man sich die

grundlegende Bedeutung des Parteiengehörs vor Augen, so gewinnt unter diesem Gesichtspunkt auch die im § 55 Abs 1 AVG enthaltene Unterscheidung zwischen mittelbaren Beweisaufnahmen, welche die Behörde durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann, und den Erhebungen, durch die sie die mittelbaren Beweisaufnahmen ersetzen oder ergänzen lassen kann, Bedeutung. Der Gesetzgeber hat unter den einzelnen zur Beweisaufnahme bestimmten Organen nicht irgendwelche Organe verstanden, die einen Auftrag zu einer Beweisaufnahme erhalten haben. Es schwebt ihm vielmehr eine Unterscheidung zwischen Organen vor, die an sich zu Beweisaufnahmen berufen sind, und anderen Organen, die nur zugrundlegende Bedeutung des Parteiengehörs vor Augen, so gewinnt unter diesem Gesichtspunkt auch die im Paragraph 55, Absatz eins, AVG enthaltene Unterscheidung zwischen mittelbaren Beweisaufnahmen, welche die Behörde durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen kann, und den Erhebungen, durch die sie die mittelbaren Beweisaufnahmen ersetzen oder ergänzen lassen kann, Bedeutung. Der Gesetzgeber hat unter den einzelnen zur Beweisaufnahme bestimmten Organen nicht irgendwelche Organe verstanden, die einen Auftrag zu einer Beweisaufnahme erhalten haben. Es schwebt ihm vielmehr eine Unterscheidung zwischen Organen vor, die an sich zu Beweisaufnahmen berufen sind, und anderen Organen, die nur zu

Erhebungen herangezogen werden können. ... Es ist also an der

Anschauung festzuhalten, daß Beweisaufnahmen im Gegensatz zu Erhebungen den Organen der Behörden vorbehalten sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000904.X04

Im RIS seit

29.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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