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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Behörden-ÜG §3;Rechtssatz
Der Wirkungsbereich der Sicherheitsdirektionen umfaßt nicht Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist und geht daher in Angelegenheiten der Straßenpolizei der Instanzenzug nicht zu Sicherheitsdirektion, sondern zur Landesregierung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001993.X01Im RIS seit
16.10.2001