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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54a;Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 54 a KOVG 1957 ist der Behörde ab 1.7.60 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanpruchs aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden. Zufolge § 54 a Abs 8 KOVG 1957 gilt dies auch für die Ernährungszulage und die Wohnungsbeihilfe. (Hinweis auf E vom 4. 6. 1962, Zl. 0487/61, VwSlg. 5818 A/1962)Durch die Bestimmung des Paragraph 54, a KOVG 1957 ist der Behörde ab 1.7.60 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanpruchs aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden. Zufolge Paragraph 54, a Absatz 8, KOVG 1957 gilt dies auch für die Ernährungszulage und die Wohnungsbeihilfe. (Hinweis auf E vom 4. 6. 1962, Zl. 0487/61, VwSlg. 5818 A/1962)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964000137.X01Im RIS seit
19.06.2001