RS Vwgh 1964/12/18 0137/64

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Veröffentlicht am 18.12.1964
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54a;
  1. KOVG 1957 § 54a heute
  2. KOVG 1957 § 54a gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. KOVG 1957 § 54a gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. KOVG 1957 § 54a gültig von 19.11.1983 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 543/1983

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des § 54 a KOVG 1957 ist der Behörde ab 1.7.60 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanpruchs aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden. Zufolge § 54 a Abs 8 KOVG 1957 gilt dies auch für die Ernährungszulage und die Wohnungsbeihilfe. (Hinweis auf E vom 4. 6. 1962, Zl. 0487/61, VwSlg. 5818 A/1962)Durch die Bestimmung des Paragraph 54, a KOVG 1957 ist der Behörde ab 1.7.60 das Recht eingeräumt worden, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanpruchs aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkt zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Demgemäß können Leistungen, die auf die Zeit ab 1. Juli 1960 Bezug haben, auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden. Zufolge Paragraph 54, a Absatz 8, KOVG 1957 gilt dies auch für die Ernährungszulage und die Wohnungsbeihilfe. (Hinweis auf E vom 4. 6. 1962, Zl. 0487/61, VwSlg. 5818 A/1962)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1964000137.X01

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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