RS Vwgh 1964/12/21 2133/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1964
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16;
GebG 1957 §26;
GebG 1957 §33 TP5;
  1. BewG 1955 § 16 heute
  2. BewG 1955 § 16 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  3. BewG 1955 § 16 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. BewG 1955 § 16 gültig von 28.05.1971 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1971

Beachte

y11705;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1964/12/17 0293/63 1

Stammrechtssatz

Ist ein Bestandvertrag seinem Wortlaute nach zwar auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden, kann aber keiner der Vertragsteile - abgesehen von besonders angeführten Fällen - das Bestandsverhältnis vor einem bestimmten Zeitpunkt auflösen und ist nach diesem Zeitpunkt zwar eine unbeschränkte Kündigungsmöglichkeit vorgesehen, verlängert sich aber das Bestandverhältnis, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird, jeweils immer um ein Jahr, dann liegt gebührenrechtlich ein Vertrag von zunächst bestimmter Dauer und anschließend von unbestimmter Dauer vor. Der Gebührenbemessung ist in einem solchen Falle der Gesamtbetrag der bis zu dem im Vertrag als frühester Auflösungstermin genannten Zeitpunkte zu entrichtenden Bestandentgelte und darüber hinaus der dreifache Jahresbetrag des Bestandentgeltes zugrunde zu legen (Hinweis E 3.12.1964, 143/63).

*

E 17.12.1964, 293/63 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963002133.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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