RS Vwgh 2006/9/13 2005/12/0191

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0301 E 19. März 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, ist nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beamte (oder ein ihn privat behandelnder Arzt) beabsichtigt, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120191.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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