TE Vfgh Beschluss 2006/6/21 B208/06

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos nach Eintritt der Klaglosstellung durch amtswegige Aufhebung des der beabsichtigten Beschwerdeführung zu Grunde liegenden Bescheides

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 2005, Zl. MA 65-2766/2004.

2. Den vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2005, Zl. MA 65-2766/2004, mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. April 2006, Zl. MA 65 - 1332/2006, von Amts wegen aufgehoben wurde.

3. Hebt die Behörde den Bescheid, der Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, auf, so ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden. Damit ist in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG Klaglosstellung eingetreten (VfSlg. 11885/1988).

Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Dezember 2005 weggefallen, weil mit dem Eintritt der Klaglosstellung eine Beschwerdeführung offenbar aussichtslos erscheint.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B208.2006

Dokumentnummer

JFT_09939379_06B00208_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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