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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10;Rechtssatz
Die wasserrechtliche Bewilligung ist durch den Zweck, dem die Anlage dienen soll, bedingt und unabhängig davon, wann die Anlage tatsächlich in Benützung genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001178.X01Im RIS seit
12.11.2001