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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der Begründung eines Wasserrechtes in einer der Behörde vorgelegten Erklärung ausdrücklich zugestimmt. Eine Verständigung des Rechtsvorgängers zur mündlichen Verhandlung ist nicht erfolgt, ebenso ist die Zustellung des Bewilligungsbescheides an ihn unterblieben. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß der Bescheid auch dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers gegenüber rechtskräftig geworden ist, weil derjenige, der der Begründung eines Rechtes ausdrücklich zustimmt, sich der Möglichkeit einer Anfechtung des Bescheides verschwiegen hat (siehe das vom gleichen Grundgedanken getragene E des verstärkten Senates vom 26.9.1961, Zl. 0033/60, VwSlg. 5621 A/1960)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1964:1964001044.X02Im RIS seit
12.11.2001