Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht verboten, bei der Einzeleinschätzung im Falle der Überschneidung von Rechtssätzen auf die Vermeidung von Doppelbewertungen Bedacht zu nehmen, doch wäre es verfehlt, dieselben Umstände, die schon bei der Einzeleinschätzung reduzierend berücksichtigt wurden, auch bei der Gesamteinschätzung im gleichen Sinne zu verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001902.X04Im RIS seit
20.08.2001