Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen zu der Frage, wann ein im bisherigen Verfahren nicht genanntes Leiden, weil es sich in Wahrheit nur um eine nähere Aufgliederung von bisher schon erfaßten Zuständen handelt (es ist beispielsweise dasselbe Organ und dieselbe Funktion betroffen) Gegenstand des Bemessungsverfahrens (§§ 7 und 52 KOVG) sein muß.Ausführungen zu der Frage, wann ein im bisherigen Verfahren nicht genanntes Leiden, weil es sich in Wahrheit nur um eine nähere Aufgliederung von bisher schon erfaßten Zuständen handelt (es ist beispielsweise dasselbe Organ und dieselbe Funktion betroffen) Gegenstand des Bemessungsverfahrens (Paragraphen 7 und 52 KOVG) sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001902.X03Im RIS seit
20.08.2001