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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Ist nicht die in der vom Sachverständigen zur Anwendung vorgeschlagenen Position III 9 a 3 angeführte "mäßige", sondern die in der Position III 9 a 4 vorkommende "deutliche Linkshypertrophie des Herzens" festgestellt, so bedarf dieser Umstand der Erörterung, allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der § 2 Abs 2 der Richtssatzverordnung.Ist nicht die in der vom Sachverständigen zur Anwendung vorgeschlagenen Position römisch drei 9 a 3 angeführte "mäßige", sondern die in der Position römisch drei 9 a 4 vorkommende "deutliche Linkshypertrophie des Herzens" festgestellt, so bedarf dieser Umstand der Erörterung, allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Anwendung der Paragraph 2, Absatz 2, der Richtssatzverordnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963001902.X01Im RIS seit
20.08.2001