Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Aus dem Umstand, daß fürsorgerechtliche Vorschriften eine gewisse Bevorzugung für Kriegsversehrte vorschreiben, kann aber nicht abgeleitet werden, daß diesen nunmehr das Recht zusteht, sich bei Eingaben an Behörden einer beleidigenden Schreibweise zu bedienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000817.X01Im RIS seit
24.08.2001