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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AußHG 1956 §2;Rechtssatz
Die Beschlagnahme von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls ist nur dann und nur insolange zulässig, als der Verdacht einer mit der Strafe des Verfalls dieser Gegenstände bedrohten Verwaltungsübertretung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001782.X01Im RIS seit
09.10.2001