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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §19 Abs1;Rechtssatz
Bei kreuzenden oder einmündenden Strassen ist ein Vorrang nur dann gegben, wenn sich mindestens zwei Fahrzeuge von verschiedenen Seiten einer Kreuzung nähern oder sich auf ihr befinden. Ein Fahrzeug, das sich allein auf einer Kreuzung befindet, wobei im Bereiche dieser Kreuzung kein anderes, bevorrechtetes Fahrzeug vorhanden ist, kann ein Vorrang weder unbeachtet lassen noch verletzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000238.X02Im RIS seit
12.02.2002