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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 0970/67 B 26. September 1967;Rechtssatz
Art 21 der Bundesverfassung enthält keine Bestimmung nach der das Gesetz für die Erlassung eines Dienstrechtsbescheides auch ein anderes oberstes Organ bestimmen könnte, als das, in dessen Ressort der Beamte angestellt ist.Artikel 21, der Bundesverfassung enthält keine Bestimmung nach der das Gesetz für die Erlassung eines Dienstrechtsbescheides auch ein anderes oberstes Organ bestimmen könnte, als das, in dessen Ressort der Beamte angestellt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000268.X02Im RIS seit
21.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017