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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12;Rechtssatz
Ein von einem durch Organe der Besatzungsmacht Verschleppten innerhalb von 6 Wochen nach seiner Rückkehr nach Österreich gestellter Antrag auf Gewährung der KOV Zusatzrente bzw Ernährungszulage kann aus den Besonderheiten des Falles jedenfalls nicht als verspätet eingebracht gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000821.X03Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016