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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12;Rechtssatz
Die im Gesetz vorgesehene Antragsfrist kann so lange nicht zu laufen beginnen, als der Beschädigte durch die Außerlandesbringung durch Organe einer Besatzungsmacht an der Stellung eines solchen Antrages behindert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000821.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016