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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46;Rechtssatz
Das mangelnde Verständnis für die Rechtslage ist auch für einen einfachen Landwirt kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; es liegt nämlich kein Ereignis vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001635.X01Im RIS seit
04.10.2001