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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Ausführungen, wenn ein Sachverständiger bei Einreihung und Einschätzung einer Osteomyelitis den Ablauf der Schübe berücksichtigen will, kann ein nach der Begutachtung vorgelegter Krankenstandsbericht, aus dem der "Rhytmus der Rezidiven" abgelesen werden könnte, von der Behörde nicht als bedeutungslos übergangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000093.X03Im RIS seit
13.06.2001