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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Ausführungen, es könnte eine andere Beurteilung hinsichtlich der Kompentenz der Berufungsbehörde Platz greifen, wenn es sich nur um eine Aufgliederung in der Bezeichnung der durch die Anerkennung bereits erfaßten Zustände handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000093.X02Im RIS seit
13.06.2001