RS Vwgh 1965/2/2 0346/64

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Veröffentlicht am 02.02.1965
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §11 Abs1;
  1. StVO 1960 § 11 heute
  2. StVO 1960 § 11 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 11 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.2005 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 11 gültig von 01.07.1983 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Das strafbare Verhalten nach § 11 Abs1 leg cit besteht in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, daß die Änderung der Fahrtrichtung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in der Gefährdung dieser.Das strafbare Verhalten nach Paragraph 11, Abs1 leg cit besteht in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, daß die Änderung der Fahrtrichtung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in der Gefährdung dieser.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964000346.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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