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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs1;Rechtssatz
Das strafbare Verhalten nach § 11 Abs1 leg cit besteht in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, daß die Änderung der Fahrtrichtung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in der Gefährdung dieser.Das strafbare Verhalten nach Paragraph 11, Abs1 leg cit besteht in der Unterlassung des Lenkers eines Fahrzeuges, sich davon zu überzeugen, daß die Änderung der Fahrtrichtung ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, nicht aber in der Gefährdung dieser.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000346.X02Im RIS seit
12.02.2002