Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §11 Abs2;Rechtssatz
Nach § 11 StVO ist nicht nur die Unterlassung der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung strafbar, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, sondern auch die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige der Fahrtrichtungsänderung, wodurch andere Straßenbenützer sich auf den angezeigten Vorgang nicht rechtzeitig einstellen können.Nach Paragraph 11, StVO ist nicht nur die Unterlassung der Anzeige der Fahrtrichtungsänderung strafbar, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, sondern auch die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige der Fahrtrichtungsänderung, wodurch andere Straßenbenützer sich auf den angezeigten Vorgang nicht rechtzeitig einstellen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000346.X01Im RIS seit
12.02.2002