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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Ist in einer Niederschrift gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 vermerkt, daß die Vollmacht geprüft wurde, und erbringt der Beschwerdeführer keinen Gegenbeweis, so kann daraus, daß die betreffende Person auf der ursprünglichen Vollmacht nicht aufscheint, keine Folgerung in der Richtung gezogen werden, daß das Parteiengehör verletzt worden sei.Ist in einer Niederschrift gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 vermerkt, daß die Vollmacht geprüft wurde, und erbringt der Beschwerdeführer keinen Gegenbeweis, so kann daraus, daß die betreffende Person auf der ursprünglichen Vollmacht nicht aufscheint, keine Folgerung in der Richtung gezogen werden, daß das Parteiengehör verletzt worden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001138.X01Im RIS seit
10.09.2001