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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StPolO 1947 §20 Abs4;Rechtssatz
Die Bestrafung eines Kraftfahrers wegen Wahl einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit (§ 20 Abs 4 StPolO, BGBl. 59/47) ist unzulässig, wenn der Betreffende vom Gericht (von der Anklage der Übertretung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit) mit der Begründung freigesprochen worden ist, daß die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit nicht als relativ überhöht bezeichnet werden könne.Die Bestrafung eines Kraftfahrers wegen Wahl einer zu hohen Fahrgeschwindigkeit (Paragraph 20, Absatz 4, StPolO, BGBl. 59/47) ist unzulässig, wenn der Betreffende vom Gericht (von der Anklage der Übertretung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit) mit der Begründung freigesprochen worden ist, daß die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit nicht als relativ überhöht bezeichnet werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001598.X01Im RIS seit
03.10.2001