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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §41 Abs1;Rechtssatz
Die in mündlicher Verhandlung vom Grundeigentümer abgegebene Erklärung, der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Grundeigentum gegen Gewährung einer Gegenleistung zuzustimmen, sowie die Annahme dieser Erklärung durch den Projektsherrn berechtigt die Wasserrechtsbehörde zu dem Schluß, daß insofern eine projektsbedingte Verletzung eines Eigentumsrechtes nicht gegeben sei
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001339.X01Im RIS seit
12.11.2001