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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y15229;Rechtssatz
Wenn der Steuerpflichtige die Abnehmer einer bedeutenden Menge von Waren nicht bekannt gibt und auch seine Aufzeichnungen weder über den Warenerlös noch über den Einkauf der zur Erzeugung erforderlichen Rohstoffe und Hilfsmittel Auskunft geben, ist die belangte Behörde zur Schätzung des Umsatzes berechtigt.
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E 12.2.1965, 2097/63 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1963002097.X01Im RIS seit
21.08.2001