RS Vwgh 2006/9/13 2006/12/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59;

Rechtssatz

Das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid sowie einer Gliederung ist für den Bescheidcharakter der Erledigung nur dann unerheblich, wenn sich aus einem erkennbaren "Spruch" eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1994, Zl. 93/17/0329).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120085.X03

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten