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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §64 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1895/64 B 15. Februar 1965 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen zur mangelnden Zuständigkeit des VwGH über Beschwerden hinsichtlich verfahrensrechtlicher Bescheide (hier:
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs 2 AVG) in Vereinsangelegenheiten (Vereinsauflösung) zu erkennen, zumal die ständige Rechtssprechung des VfGH auch in diesen Fällen die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes bejaht.Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG) in Vereinsangelegenheiten (Vereinsauflösung) zu erkennen, zumal die ständige Rechtssprechung des VfGH auch in diesen Fällen die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000156.X02Im RIS seit
15.10.2001