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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1895/64 B 15. Februar 1965 RS 1Stammrechtssatz
Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des VfGH wonach jede Verletzung des Vereinsgesetzes, insbesondere eine Vereinsauflösung, die durch das Gesetz nicht gedeckt ist, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Art 12 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geschützte Grundrechte darstellt, daher mangelnde Zuständigkeit des VwGH über diesbezügliche Beschwerden zu erkennen.Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des VfGH wonach jede Verletzung des Vereinsgesetzes, insbesondere eine Vereinsauflösung, die durch das Gesetz nicht gedeckt ist, einen unmittelbaren Eingriff in das durch Artikel 12, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geschützte Grundrechte darstellt, daher mangelnde Zuständigkeit des VwGH über diesbezügliche Beschwerden zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000156.X01Im RIS seit
15.10.2001