RS Vwgh 1965/2/17 2042/64

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Veröffentlicht am 17.02.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß die Ansicht, daß die Beurteilung eines Zeitraumes als Versicherungslücke nicht von einer Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten abhänge und daß eine Versicherungslücke iSd § 226 Abs 3 ASVG immer gegeben sei, wenn für irgend einen Zeitraum eine Beitragszahlung fehle, nicht zutreffend ist (Hinweis E 17.4.1964, 1767/63 und E 5.12.1962, 1469/62).Ausführungen dahingehend, daß die Ansicht, daß die Beurteilung eines Zeitraumes als Versicherungslücke nicht von einer Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten abhänge und daß eine Versicherungslücke iSd Paragraph 226, Absatz 3, ASVG immer gegeben sei, wenn für irgend einen Zeitraum eine Beitragszahlung fehle, nicht zutreffend ist (Hinweis E 17.4.1964, 1767/63 und E 5.12.1962, 1469/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002042.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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