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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs1;Rechtssatz
Durch die Worte "unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung" im § 226 Abs 1 ASVG hat der Gesetzgeber in eindeutiger Weise zum Ausdrucke gebracht, daß, sofern eine Regelung über die Übernahme der Versicherungslast aus den im § 226 Abs 1 Z 3 ASVG angeführten Zeiten durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen worden ist, allein diese Vereinbarung und nicht mehr die im § 226 Abs 1 Z 3 ASVG getroffene Regelung zu gelten hat.Durch die Worte "unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung" im Paragraph 226, Absatz eins, ASVG hat der Gesetzgeber in eindeutiger Weise zum Ausdrucke gebracht, daß, sofern eine Regelung über die Übernahme der Versicherungslast aus den im Paragraph 226, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG angeführten Zeiten durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen worden ist, allein diese Vereinbarung und nicht mehr die im Paragraph 226, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG getroffene Regelung zu gelten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001032.X03Im RIS seit
05.09.2001