RS Vwgh 1965/2/17 1032/64

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Veröffentlicht am 17.02.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs1;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Durch die Worte "unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung" im § 226 Abs 1 ASVG hat der Gesetzgeber in eindeutiger Weise zum Ausdrucke gebracht, daß, sofern eine Regelung über die Übernahme der Versicherungslast aus den im § 226 Abs 1 Z 3 ASVG angeführten Zeiten durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen worden ist, allein diese Vereinbarung und nicht mehr die im § 226 Abs 1 Z 3 ASVG getroffene Regelung zu gelten hat.Durch die Worte "unbeschadet anderer zwischenstaatlicher Regelung" im Paragraph 226, Absatz eins, ASVG hat der Gesetzgeber in eindeutiger Weise zum Ausdrucke gebracht, daß, sofern eine Regelung über die Übernahme der Versicherungslast aus den im Paragraph 226, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG angeführten Zeiten durch zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen worden ist, allein diese Vereinbarung und nicht mehr die im Paragraph 226, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG getroffene Regelung zu gelten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001032.X03

Im RIS seit

05.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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